Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2KostAufG)

Erstmalige Anwendung bei der Nebenkostenabrechnung

Zum 1. Januar 2023 ist das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) in Kraft getreten – ein Zehn-Stufenmodell, mit dem die Bundesregierung eine gerechtere Verteilung der CO2-Kosten zwischen Vermietern und Mietern erreichen und Vermieter zur energetischen Sanierung von Gebäuden anhalten möchte. Das Gesetz verpflichtet Vermieter, sich an den CO2-Kosten der Mieter für den Verbrauch von Heizöl, Gas oder Fernwärme zu beteiligen. Maßgebend für die Höhe der Beteiligung ist die Energieeffizienz des Gebäudes. Je schlechter diese ist, desto höher ist der vom Vermieter zu tragende Anteil.

Was bisher geschah

Mit dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG), das am 1. Januar 2021 in Kraft trat, wurde auf nationaler Ebene – unabhängig vom europäischen Emissionshandel – eine CO2-Abgabe für fossile Brennstoffemissionen eingeführt. Ziel der Abgabe ist es, die CO2-Emissionen über einen höheren Kohlenstoffpreis zu reduzieren. Bis 2025 wird die CO₂-Steuer Jahr für Jahr angehoben. Damit fallen vor allem für Gas- und Ölheizungen seit knapp zwei Jahren zusätzliche Kosten an – neben den deutlich gestiegenen Energiepreisen.

Vermieter von Wohngebäuden konnten diese Kosten bisher vollständig an ihre Mieter weitergeben. Diese wurden so zwar angehalten, ihren Energieverbrauch zu senken. Einen Anreiz für energetische Maßnahmen des Vermieters (Dämmen, Austausch von Fenstern etc.) gab der Preis hingegen nicht. Denn dieser beteiligt sich an den CO2-Kosten bisher nicht. Die CO2-Bepreisung verfehlte somit weitestgehend die beabsichtigte klimapolitische Lenkungswirkung. Um gegenzusteuern, musste ein neues Gesetz her – das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG).

Das neue Gesetz betrifft ...

Vermieter von Wohn- und Gewerbeimmobilien, in denen Brennstoffe in getrennten oder verbunde­nen Anlagen zur Wärmeerzeugung für Heizung (und Warmwasser) genutzt werden. Das CO2KostAufG beteiligt sie ab 2023 an den Kosten für die CO2-Bepreisung (durch das BEHG).

Der tatsächliche Verbrauch wird über ein zehnstufiges Modell aufgeteilt: entsprechend dem Kohlen­dioxidausstoß des Gebäudes pro Quadratmeter Wohnfläche (energetische Qualität des Gebäudes). Je schlechter die Energieeffizienz des Wohngebäudes, desto höher soll der zu tragende Kostenanteil für den Vermieter sein.

Die Berechnung erfolgt mithilfe der Heizkostenabrechnung – durch Vermieter, aber auch Mieter (wenn diese sich selbst mit Brennstoffen versorgen). Um beiden Parteien die Berechnung zu erleich­tern, werden die Brennstoff- und Wärmelieferanten dazu verpflichtet, auf ihrer Rechnung alle  Angaben für die jährlich erforderliche Einstufung des Gebäudes auszuweisen. Das sind neben der gelieferten Brennstoff- oder Wärmemenge in Kilowattstunden (kWh) die Brennstoffemissionen in kg CO2, die Kohlendioxidkosten, der anzuwendende Emissionsfaktor in kg COpro kWh und der Energiegehalt (Heizwert) in kWh der gelieferten oder zur Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoff­menge. Wie das umgesetzt werden soll, ist allerdings noch unklar.

Für Nichtwohngebäude – zum Beispiel Gewerbeimmobilien – ist eine hälftige Kosten­aufteilung vorgesehen. Es sei denn, Mieter und Vermieter vereinbaren es vertraglich abweichend (Vertragsautonomie). Für eine einheitliche Regelung über ein Stufenmodell wie bei Wohngebäuden fehlen derzeit noch die erforderlichen Daten. Bis Ende 2025 – so sieht es das Gesetz vor – soll ein Stufenmodell auch für Nichtwohngebäude erarbeitet und eingeführt werden. Die hälftige Kosten­tragungspflicht wird dann ersetzt.

Wenn staatliche Vorgaben (wie Denkmalschutz, die Pflicht zur Nutzung von Fernwärme oder die Lage in Milieuschutzgebieten, wo es strikte Vorgaben für Veränderungen am Erscheinungsbild gibt) Vermieter daran hindern, die Energiebilanz von Gebäuden über energetische Sanierungen zu verbessern, müssen sie sich weniger stark oder gar nicht am CO2-Preis beteiligen.

Wann ist die Abgabe fällig?

Die Aufteilung der Kohlendioxidkosten ist auf Abrechnungsperioden anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen. Kohlendioxidkosten, die durch den Verbrauch von Brennstoff angefallen und vor dem 1. Januar 2023 in Rechnung gestellt wurden, bleiben unberücksichtigt. Die eigentlichen Berechnungen werden erstmals mit den im Jahr 2024 zu erstellenden Abrechnungen notwendig.

Das Stufenmodell – So soll aufgeteilt werden

Die Anteile von Vermietern sowie Mietern orientieren sich an der energetischen Qualität des Gebäudes beziehungsweise dem jährlichen CO2-Ausstoß des vermieteten Gebäudes pro m2 Wohn­fläche. Die Aufteilung der CO2-Kosten hat der Gesetzgeber genau vorgeschrieben. Je geringer die CO2-Emissionen des Gebäudes sind, desto geringer ist der Anteil der von Vermietern zu tragenden CO2-Kosten und desto höher der Anteil der Mieter. Investieren Vermieter in klimaschonende Heizungssysteme und energetische Sanierungen, sinkt ihr Anteil an den CO2-Kosten.

Die zehn Stufen sollen eine zielgenaue Berechnung möglich machen. Bei Wohnungen mit einer schlechten Energiebilanz (Stufe 10: >=52 kg CO2/m2/a) trägt der Vermieter 95 Prozent und der Mieter 5 Prozent der CO2-Kosten. Entspricht das Gebäude hingegen dem höchsten Effizienzstandard (Stufe 1: <12 kg CO2/m2/a), muss der Vermieter sich nicht an den CO2-Kosten beteiligen. Umgekehrt heißt das, Mieter müssen nur noch in sehr gut gedämmten Wohngebäuden (KFW Effizienzhaus 55) die CO₂-Abgabe alleine tragen.

Wer muss die Kohlendioxidkosten berechnen?

Bezieht der Vermieter die Energie, teilt er die Kosten in der Nebenrechnung auf. Versorgt sich der Mieter selbst, muss er auch die Kosten ermitteln und sich diese vom Vermieter erstatten lassen. Die Erstattung muss der Mieter innerhalb von sechs Monaten nach dem Erhalt der Energierechnung beim Vermieter schriftlich geltend machen. Versäumt er diese Frist, ist die Forderung verjährt. Alle Angaben für die Einstufung des Gebäudes sollen – so schreibt es das neue Gesetz den Brennstoff- und Wärmelieferanten vor – der Brennstoffrechnung entnommen werden können.

Und so wird gerechnet

Multiplizieren Sie den auf der Brennstoffrechnung ausgewiesenen Energiegehalt in kWh mit dem Emissionsfaktor in kg CO2 pro kWh. Das Ergebnis teilen Sie durch die Wohnfläche in m2 und erhalten den CO2-Ausstoß in kg pro m2 Wohnfläche.

Energiegehalt (kWh) x Emissionsfaktor kg CO2/kWh
                        Wohnfläche (m2)

Den CO2-Ausstoß in kg pro m2 Wohnfläche multiplizieren Sie anschließend mit dem im Abrechnungs­jahr geltenden Kohlendioxidpreis in Euro pro Tonne (für 2023 gilt ein Preis von 30 Euro) und teilen ihn anschließend durch 1.000. Fertig!

Jährlicher Kohlendioxidausstoß x Kohlendioxidpreis
                    1000

Abschließend ordnen Sie (Vermieter) Ihre Wohnung in das Stufenmodell ein. Dafür müssen Sie wissen, wie hoch die CO₂-Emissionen pro m² und Jahr Ihres Gebäudes sind. Diese Angabe finden Sie im Verbrauchsausweis (Variante des Energieausweises) auf Seite 2. 

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) stellt seit dem 1. Juni 2023 auf seiner Webseite ein Tool zur Berechnung und Aufteilung der Kohlendioxidkosten für Vermieter und sich selbst versorgende Mieter zur Verfügung. Mit diesem Online-Tool lassen sich die für ein Gebäude oder eine Wohnung angefallenen Kohlendioxidkosten berechnen und aufteilen sowie die grundlegenden Rechenschritte nachvollziehen. Eine eigenständige Dokumentation bei der Abrechnung von Betriebskosten und bei der Geltendmachung von Ansprüchen kann der Rechner allerdings nicht ersetzen.

Fazit: Alle Vermieter stehen vor der Herausforderung, die neuen Bestimmungen für die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2023 erstmalig umzusetzen. Dies wird zu Verzögerungen bei der Abrechnung und vielen Nachfragen führen. Für Mieter, die ihre Energie direkt beziehen und bezahlen, ist es aufwendig, die Forderungen bei Vermieter geltend zu machen. Der Verband Haus und Grund hat bereits angekündigt gegen die Neuregelung zu klagen, da Vermieter keinen Einfluss auf das Heizverhalten der Mieter haben. Es bleibt daher abzuwarten, ob die Regelung dauerhaft Bestand haben wird.