Ladesäulenverordnung und Gebäude-Elektromobilitätsinfrastrukturgesetz

Richtlinien-Labyrinth Ladesäulen: LSV, AFIR & EPBD

Welche Verordnung regelt Was?

Die Elektromobilität in Deutschland nimmt allmählich Fahrt auf, teuer stimuliert durch Förderungen sowie ein wachsendes Bewusstsein für das Klima. In diesem Umfeld spielen das „Wie & Wo Tanken“ (Artikel E-Mobilität) und damit die LSV (Ladesäulenverordnung) bzw. die AFIR (Alternative Fuels Infrastructure Regulation) – ihr europäisches Pendant – sowie das GEIG (Gebäude-Elektromobiltätsinfrastruktur-Gesetz) und die EPBD (EU-Gebäuderichtlinie) eine maßgebende Rolle. In 2024 und im kommenden Jahr sind in diesem Zusammenhang verschiedene gesetzliche Änderungen in Bezug auf die Ladeinfrastruktur zu beachten. Wir werfen für Sie einen genaueren Blick darauf.

Die Ladesäulenverordnung (LSV)

Mit der LSV (herausgegeben vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, BMWi) werden die europäischen Vorgaben zum Ausbau der Ladeinfrastruktur für alternative Kraftstoffe und die technischen Mindestanforderungen für öffentlich zugängliche Ladepunkte in nationales Recht umgesetzt. Die LSV gilt für Betreiber öffentlich zugänglicher Ladesäulen. Das können private Unternehmen oder auch öffentliche Einrichtungen sein. Die LSV wurde 2016 eingeführt und seitdem mehrfach aktualisiert. Die letzte Neufassung (LSV III) sollte zum 1. Juli 2024 in Kraft treten, wurde aber von der AFIR überholt.

Die LSV regelt u. a. den Zugang zur Ladeinfrastruktur für Nutzer von Elektrofahrzeugen sowie die Bereitstellung von Informationen über Ladevorgänge. Vor allem aber legt sie die Standards fest, die öffentlich zugängliche Ladepunkte erfüllen müssen, um eine sichere und reibungslose Nutzung für E-Autofahrer zu gewährleisten.

Im Einzelnen regelt sie …

Zugänglichkeit & Barrierrefreiheit: Ladepunkte sind öffentlich zugänglich, wenn der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz tatsächlich (ungehindert) befahren werden kann, es sei denn, der Betreiber hat am Ladepunkt durch eine deutlich sichtbare Kennzeichnung oder Beschilderung die Nutzung auf einen individuell bestimmten Personenkreis beschränkt (§ 2 Nr. 5 LSV).

Kennzeichnung: Eine transparente Kennzeichnung muss alle relevanten Informationen, einschließlich der Preise, gut sicht- und lesbar sowie leicht verständlich enthalten.

Standards: Die LSV schreibt die Nutzung gemäß den gängigen europäischen Standards für Infrastruktur vor. Für E-Fahrzeugbesitzer soll es so bequemer werden, ihre Fahrzeuge aufzuladen. Die Nutzer sollen unabhängig von ihrem Vertragspartner auf verschiedene Ladepunkte zugreifen können. Die Standards regeln auch die Vereinbarkeit der Ladestationen mit verschiedenen Roaming-Anbietern.

Meldung & Registrierung: Betreiber von Ladestationen müssen die Inbetriebnahme innerhalb einer bestimmten Frist (zwei Wochen) bei der Bundesnetzagentur melden und registrieren.

Konsequenzen bei Nichteinhaltung: Die Bundesnetzagentur kann bei Nichtbefolgung der technischen Vorgaben anstelle einer Stilllegung auch eine Nachrüstung der Ladeinfrastruktur verlangen.

Datenzugang: Die LSV sorgt dafür, dass Nutzer und Betreiber von E-Fahrzeugen und Ladestationen Zugang zu allen relevanten Ladedaten erhalten.

EU-Recht (AFIR) sticht nationales Recht (LSV)

Analog zur in Deutschland geltenden Ladesäulenverordnung gibt es auf europäischer Ebene die AFIR. Sie trat zum 13. April 2024 EU-weit in Kraft und ersetzt in wesentlichen Punkten die LSV, deren Neufassung (LSV III) zum 1. Juli 2024 hätte in Kraft treten sollen. Da aber generell gilt “EU-Recht sticht nationales Recht“, wird mit der AFIR die LSV überwiegend obsolet. Worin aber unterscheiden sich AFIR und LSV? Um es vorwegzunehmen: Wesentliches ändert sich nicht – bis auf die vorgezogene Geltungsfrist.

Kartenzahlung an öffentlichen Ladestationen: Wie die LSV schreibt die AFIR den Einbau eines Karten-Bezahlsystems vor für das punktuelle Laden (Ad-hoc-Laden) an allen öffentlichen DC-Schnellladestationen mit einer Ladeleistung von 50 kW oder mehr, die seit dem 13. April 2024 erstmalig in Betrieb genommen oder für alle zugänglich gemacht wurden.

Betreiber eines solchen Ladepunkts müssen am Ladepunkt selbst oder in unmittelbarer Nähe eine kontaktlose Zahlungsmöglichkeit mit gängigen Kredit- und Debitkarten bereitstellen. Auch können mehrere Ladepunkte an einem Standort ein zentrales Kartenterminal nutzen. Zahlungsarten über App, Ladekarte oder QR-Code sind weiterhin zulässig. Bei einer geringeren Ladeleistung (z. B. AC-Ladepunkt) sind unverändert alternative, sichere Zahlungsmethoden erlaubt.

Mit der Neuregelung stellt die AFIR sicher, dass spontane Ladevorgänge schnell und einfach bezahlt werden können, ohne dass der Kunde eine neue App herunterladen oder einen weiteren Vertrag abschließen muss.

Bestandsschutz für bereits errichtete Ladepunkte: Grundlegendes ändert sich auch hier nicht. Für Ladepunkte, die vor dem 13. April 2024 errichtet wurden, gewährt die AFIR Bestandsschutz. Allerdings nicht für alle. Ladepunkte mit einer Ladeleistung von 50 kW oder mehr, die entlang des Transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) errichtet sind (was für viele deutsche Autobahnen gilt) müssen unabhängig vom Datum ihrer Inbetriebnahme bis zum 1. Januar 2027 nachgerüstet werden.

Neue Ladepunktpflichten nach GEIG bzw. EPBD

Auch im Rahmen der Neufassung der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD), die am 28. Mai 2024 in Kraft trat und bis Ende Mai 2026 von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht überführt werden muss, werden die Regeln für Ladesäulen strenger. Sind die deutschen Regeln (Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität, GEIG) schon streng, geht die EPBD über die Verpflichtungen, Ladepunkte und dazugehörige Infrastruktur zu errichten, deutlich hinaus.

Das GEIG sieht derzeit vor, dass bei Neubau von Wohngebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen für alle Stellplätze Leerrohre für Ladepunkte verlegt werden müssen. Bei umfassender Renovierung (mehr als 25 Prozent der Gebäudehülle) von Wohngebäuden mit mehr als zehn Parkplätzen müssen ebenfalls alle Plätze mit Schutzrohren für Elektrokabel ausgestattet werden. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, Ladepunkte zu errichten.

Beim Neubau von Nicht-Wohngebäuden mit mehr als sechs Stellplätzen muss gemäß GEIG jeder dritte Platz eine Vorverkabelung vorsehen. Zusätzlich ist mindestens ein Ladepunkt zu errichten. Bei einer größeren Renovierung von Nicht-Wohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen muss jeder fünfte Stellplatz eine Zuleitung vorsehen und ein Ladepunkt errichtet werden. Es sei denn die Kosten übersteigen sieben Prozent der Gesamtkosten der Renovierung.

Laut GEIG müssen Nicht-Wohngebäude im Bestand mit 20 Stellplätzen und mehr ab dem 1. Januar 2025 mit mindestens einem Ladepunkt ausgestattet sein.

Gemäß EPBD ist schon ab drei Stellplätzen eine Vorverkabelung für mindestens 50 Prozent der Stellplätze vorzusehen. Das gilt auch für private Neubauten, die zwar keine Mehrfamilienhäuser sind, aber dennoch über drei Parkplätze verfügen. Gemäß EPBD müsste in Zukunft jeder zweite Parkplatz über eine Lademöglichkeit verfügen. Außerdem muss neben den Leerrohren bereits bei Fertigstellung des Gebäudes mindestens ein Ladepunkt installiert sein.

Die EPBD ist anspruchsvoller: Bei Neubau (oder größeren Renovierungen) von Nicht-Wohngebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen muss mindestens ein Ladepunkt für jeden fünften Stellplätze vorhanden sein. In Bürogebäuden soll bei Neubau oder umfassenden Renovierungen ab fünf Autostellplätzen jeder zweite Stellplatz mit einem Ladepunkt ausgestattet werden. 50 Prozent der restlichen Parkplätze müssen vorverkabelt und alle anderen Stellplätze mit Leerrohren ausgestattet werden.

Auch hier verlangt die EPBD mehr: Die Mitgliedstaaten sollen bis zum 1. Januar 2027 sicherstellen, dass mindestens zehn Prozent der Stellplätze über eine Lademöglichkeit verfügen oder Leerrohre für mindestens 50 Prozent der Stellplätze verlegt werden, um Ladepunkte nachrüsten zu können.

Nach Verabschiedung der EPBD-Novelle muss die Vorgabe zunächst in nationales Recht umgewandelt werden. Deutschland hat also bis Ende Mai 2026 Zeit. Bis dahin gelten die aktuellen Vorgaben des GEIG. Bis dahin gilt auch: Wer nicht die vorgeschriebenen Voraussetzungen schafft oder für die geforderte Infrastruktur sorgt, dem drohen bis zu 10.000 Euro Bußgeld.

 

EPBD

Gebäudetyp Stellplätze Leitungsinfrastruktur Ladepunkte

Neubau & Renovierung

Wohngebäude


> 3

Vorverkabelung für
50 % der Stellplätze

Leerrohre für Restliche

jeder 2. Stellplatz

Neubau & Renovierung

Nicht-Wohngebäude


> 5

-
jeder 5. Stellplatz

Neubau & Renovierung

Bürogebäude


> 5
jeder 2. Stellplatz  

Bestand

Nicht-Wohngebäude


> 20

ab 1. Januar 2027

Leerrohr für jeden 2. Stellplatz

oder

Lademöglichkeit für jeden 10. Stellplatz

Mit Ladestandorten vereinfacht die Volksbank Ruhr Mitte derzeit das Aufladen der bankeigenen Fahrzeuge. Zudem planen wir die Einrichtung weiterer Ladestandort.

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